 |
Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit
dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das
Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind
diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4. Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere
Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung
angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von
10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführten Lieferverzugs für jeden vollendeten Monat Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung
der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies
gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
§ 9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der
von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen
Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer
Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz für Schäden, die durch
fehlerhafte Software entstanden sind, sind ausgeschlossen. Vielmehr hat der
Besteller durch geeignete Maßnahmen (z.B. regelmäßige Datensicherung) selbst
dafür zu sorgen, dass Schäden nicht auftreten oder in Grenzen gehalten
werden.
§ 10. Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
|
 |